Antidumpingzoll auf warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen mit Ursprung in Indonesien – Betroffene Produkte

Der Anwendungsbereich der Antidumpingmaßnahmen erstreckt sich dabei auf Waren aus den Ursprungsländern China, Taiwan und Indonesien, die folgende Kriterien erfüllen:

Betroffen sind warmgewalzte Erzeugnisse aus Edelstahl, die als Rollen (sog. Coils), Schmalbänder („narrow strip“) oder der nach Länge zugeschnittene Ware vertrieben werden sowie auch Erzeugnisse, die nicht in Form von Coils vertrieben werden. Dabei sind sowohl Waren erfasst, die eine Breite von weniger als auch auch mehr als 600 mm aufweisen. Im Einzelfall kommt es daneben zusätzlich auf die Dicke der Ware an.

Die Erzeugnisse werden derzeit unter den Zolltarifnummern 7219 11, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 22, 7219 23, 7219 24, 7220 11 und 7220 12 eingereiht.

Daher sind folgende warmgewalzte Edelstahl-Flacherzeugnisse von der Erfassung betroffen:

Schwarze Coils auch betroffen

Im Rahmen der Untersuchungsmaßnahmen der Europäischen Kommission gab es auf Seiten der Hersteller Einwände, was die Reichweite der Maßnahmen betrifft.

So führten Hersteller aus Indonesien an, dass schwarze Coils nicht Bestandteil der Maßnahmen sein dürften und von den Maßnahmen ausgenommen werden müssten.

Zur Begründung hieß es, die Eigenschaften und der Verwendungszweck von schwarzen und weißen Coils sei unterschiedlich. Schwarze Coils seien im Hinblick auf deren Korrosionsbeständigkeit keine Edelstahl-Erzeugnisse. Es handele sich vielmehr um Halbfertigwaren, die weder geglüht noch gebeizt würden.

Das Untersuchungsergebnis der Europäischen Kommission lautete: schwarze und weiße Coils haben die gleiche chemische Zusammensetzung. Schwarze Coils würden aus dem gleichen Grundmaterial hergestellt und hätten je nach Stahlsorte die gleichen Eigenschaften wie weiße Coils. Schwarze Coils würden daher ebenfalls unter dem Abschnitt „nichtrostender Stahl“ in der Kombinierten Nomenklatur eingereiht. Zudem seien schwarze und weiße Coils in Walzwerken mit Glüh- und Beizanlagen austauschbar.

Die Europäische Kommission entschied daher: Schwarze und weiße Coils bilden eine einzige Warengruppe. Um dem Umgehungsrisiko zu begegnen, müssten auch schwarze Coils weiterhin Gegenstand des Verfahrens sein und seien und von den Antidumpingmaßnahmen erfasst, so die Kommission.

Streit um Breite der Coils

Ein weiterer Einwand bestand im Hinblick auf die Breite der Coils. So stellten mehrere Parteien die Forderung, dass betroffene Ware mit einer Breite von 1 600 mm und mehr, sowie mit einer Breite von 2 000 mm nicht von den Maßnahmen erfasst werden solle.

Antidumpingmaßnahmen der Kommission würden bei dieser speziellen Ware zu einer massiven Einschränkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit führen, so die Hersteller.

Das sah die Kommission nicht so. Coils mit einer Breite von 1 600 mm oder mehr hätten die gleichen chemischen Eigenschaften wie kleinere betroffene Ware. Hier würden die gleichen materiellen Eigenschaften vorliegen. Durch entsprechendes Zuschneiden könnten größere Coils leicht in Kleinere umgewandelt werden, begründete die Kommission. Um der Umgehungsgefahr vorzubeugen, seien Coils mit einer Größe von 1 600 mm oder mehr also auch von den Maßnahmen erfasst.

Zuletzt bestand der Einwand, Coils mit einer Dicke von mehr als 10 mm müssten ausgeschlossen werden. Als Begründung wurde die mangelnde Betroffenheit der Europäischen Union angeführt.

Auch hier entschied die Europäische Kommission dagegen: Coils mit einer Dicke von mehr als 10 mm würden weiterhin zu der betroffenen Ware gezählt.

Betroffene Ware

Warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Colis)

Zolltarifnummern

ex 7219 11, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 22, 7219 23, 7219 24, 7220 11 und 7220 12

Land

Indonesien, China und Taiwan

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Aktueller Stand des Antidumpingverfahrens für Indonesien, China und Taiwan

Umgehung von Antidumpingzöllen über die Türkei

Die Europäische Kommission untersucht derzeit, ob die mit Verordnung (EU) Nr. 2020/1408 eingeführten geltenden Antidumpingmaßnahmen auf warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Edelstahl (Coils und narrow Strips), mit Ursprung in Indonesien, durch die vorherige Lieferung in die Türkei und die dortige Montage, umgangen werden. Sollte sich das bewahrheiten, so würden Importe dieser Produkte aus der Türkei zu hohen Forderungen an Strafzöllen führen.

Das Handelsgefüge in Bezug auf die Ausfuhren von Flacherzeugnissen aus Edelstahl aus Indonesien und der Türkei in die Union hat sich nach der Einführung von Maßnahmen stark verändert.

Laut der EU-Kommission liegen hinreichende Beweise vor, dass die festgelegten Antidumpingmaßnahmen umgangen würden. Im konkreten Fall würden Brammen aus nicht rostendem Stahl nicht direkt aus Indonesien in die Union geführt werden.

Eine Bramme ist ein Halbzeug aus gegossenem Stahl, dessen Breite und Länge ein Mehrfaches seiner Dicke beträgt. Sie stellt den Hauptbestandteil und wichtigsten Rohstoff für die Colis und Narrow Strips dar.

Um die Antidumpingmaßnahmen zu umgehen, würden die Brammen vielmehr vorerst in die Türkei zur Vornahme von Montage- oder Fertigungsvorgängen gesandt werden. Erst danach wurde die fertige Ware in die Union geliefert. Die vorliegenden Beweise deuten nach Ansicht der EU-Kommission darauf hin, dass die Montage- und Fertigungsarbeiten in der Türkei erst ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Antidumpinguntersuchung aufgenommen wurden.

Zudem habe sich das Handelsgefüge in Bezug auf die Brammen erheblich verändert. Es liege ein erheblicher Anstieg der Ausfuhren der benannten Brammen aus nicht rostendem Stahl aus Indonesien in die Türkei vor.

Die Beweise legen nahe, dass aufgrund der Umgehung  der Antidumpingmaßnahmen sowohl die Mengen als auch die Preise der betroffenen Waren in der Union untergraben würden. Im Vergleich zu dem ursprünglichen Normalwert der Waren, sei der Preis der aus der Türkei stammenden Waren gedumpt.

Da die mutmaßlichen Umgehungen von Antidumpingzöllen außerhalb der Union erfolgten, sollten betroffene Unternehmen, die nachweislich nicht an den Umgehungspraktiken beteiligt sind, prüfen, ob ihnen gegebenenfalls Befreiungen der Antidumpingmaßnahmen der Union gewährt werden können.

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» Umgehung von Antidumpingzöllen über die Türkei – Link zur Verordnung

Endgültiger Antidumpingzoll

Am 06.10.2020 hat die EU-Kommission nun endgültige Antidumpingzölle auf warmgewalzten Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen mit Ursprung in Indonesien, China und Taiwan eingeführt und die vorläufigen Antidumpingzölle damit vereinnahmt.

Die endgültigen Antidumpingzölle betragen:

  • in Indonesien bis zu 17,3 %
  • in China bis zu 19,0 %
  • in Taiwan bis zu 7,5 %
Land Unternehmen Antidumpingzoll (%) TARIC-Zusatzcode
Indonesien PT Indonesia Guang Ching Nickel and Stainless Steel Industry 17,3 C541
  PT Indonesia Tsingshan Stainless Stee 17,3 C547
  Alle übrigen Unternehmen 17,3 C999
Volksrepublik China Shanxi Taigang Stainless Steel Co., Ltd 19,0 C163
  Taiyuan Taigang Daming Metal Products 19,0 C542
  Tisco Guangdong Stainless Steel Service Center Co., Ltd 19,0 C543
  Tianjin TISCO & TPCO Stainless Steel Co. Ltd. 19,0 C025
  Fujian Fuxin Special Steel Co., Ltd. 14,6 C544
  Zhenshi Group Eastern Special Steel Co., Ltd. 9,2 C558
  Xiangshui Defeng Metals Co., Ltd 17,5 C545
  Fujian Dingxin Technology Co., Ltd. 17,5 C546
  Alle übrigen Unternehmen 19,0 C999
Taiwan Yieh United Steel Co 4,1 C032
  Tang Eng Iron Works Co. Ltd 4,1 C031
  Walsin Lihwa Co. 7,5 C548
  Alle übrigen Unternehmen 7,5 C999

 

Dabei muss die Handelsrechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

» Endgültiger Antidumpingzoll – Link zur Verordnung

Zollamtliche Erfassung

Die Europäische Kommission begründete die dann folgende zollamtliche Erfassung der warmgewalzten Flacherzeugnisse mit dem anhaltendem Dumping und der massiven Subvention der Einfuhr im asiatischen Raum.

Was die Subventionierung anbelangt, so fand diese nach Auffassung der Kommission in China vor allem durch Geldtransfer, den Verzicht von Abgaben und vergünstigte Waren- oder Dienstleistungen, die von der Regierung zur Verfügung gestellt wurden, statt.

Hierunter fallen beispielsweise Vorzugskredite, Kreditlinien durch staatseigene Banken, Subventionsprogramme für Ausfuhrkredite, Ausfuhrbürgschaften und -Versicherungen sowie staatliche Zuschussprogramme. Nicht selten wird auch durch Steuerermäßigungen und -Vorteile für Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien eine Subventionierung betrieben.

In Indonesien wurden im Rahmen von staatlicher Unterstützung laut Kommission ebenfalls Praktiken wie Geldtransfer, Abgabenverzicht und vergünstigte Waren und Dienstleistungen durch die Regierung verwendet. Nationale Policy Loans sichern dort den Unternehmen Sonderbedingungen und Steuervergünstigungen zu und subventionieren so unter anderem die Einfuhr von Ausgangsstoffen und Herstellungsausrüstung.

Ein weiterer Grund für die zollamtliche Erfassung waren neben der Subventionierung die massiven Einfuhren zu Niedrigpreisen in die EU zwischen 2015 und Mitte 2019 und eine bedeutende anhaltende Schädigung des europäischen Wirtschaftszweiges. So wirkte sich die Einfuhr nach Angaben der Kommission bereits negativ auf den Arbeitsmarkt in der Branche aus.

Durch die zollamtliche Erfassung der Ware kann die Europäische Kommission rückwirkend die Antidumpingzölle anwenden. Sollte im Rahmen der Untersuchung eine Umgehung von Antidumpingzöllen nachgewiesen werden, drohen hohe Nachzahlungen und finanzielle Schäden für die betroffenen Unternehmen. Die Höhe der Nachzahlungen richtet sich dann nach dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung.

 

» Zollamtliche Erfassung – Link zur Verordnung

Einleitung Antidumpingverfahren

Die EU-Kommission hat im Jahr 2019 ein Antidumpingverfahren und Antisubventionsmaßnahmen in Bezug auf warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen mit Ursprung in Indonesien, China und Taiwan eingeleitet.

Die Maßnahmen war aufgrund eines Antrags ergangen, den die European Steel Association (Eurofer) im Namen von vier Unionsherstellern eingereicht hatte, auf die die gesamte Unionsproduktion bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) entfällt.

 

Leistungsspektrum Antidumpingzölle auf Edelstahl aus China, Taiwan und Indonesien

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