Am 19. Dezember 2018 hat die Kommission der Europäischen Union einen Notfallplan vorgelegt, der zum Einsatz kommt, wenn die Ratifizierung des nunmehr ausgehandelten Brexit-Vertrages im Vereinigten Königreich scheitert. Angesichts der öffentlich geführten Diskussionen bleibt die Abstimmung des britischen Unterhauses am 15. Januar 2019 mit Spannung abzuwarten.

Notfallmaßnahmen der EU für den Brexit

Sollte es dazu kommen, dass die Ratifizierung am Abstimmungsergebnis des britischen Unterhauses scheitert, sieht der Notfallplan der EU vor, dass für alle Waren, die zwischen der EU und dem UK befördert werden, die einschlägigen Rechtsvorschriften über den Import und Export weiterhin gelten.

Zudem wurde ein Vorschlag ausgearbeitet, der es vorsieht, dass das Vereinigte Königreich in die Liste der Staaten aufgenommen wird, für die eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung für „Dual-Use-Güter“ gilt. Der Export dieser Güter mit doppeltem Verwendungszweck könnte somit allgemein gestattet werden.

In den Notfallplan wurden auch alle Gewässer in das Zollgebiet des Vereinigten Königreiches miteinbezogen. Somit gelten auch in diesem Bereich die Fristen über Eingangs- und Vorabanmeldungen vor Einreise und Verlassen in das Zollgebiet der Union.

Um den Luftverkehr in einer Situation, in der es nicht zu einer Ratifizierung kommt, abzusichern und zu gewährleisten, wurde ebenfalls ein Vorschlag für eine Verordnung seitens der EU unterbreitet. Dieser sieht eine Gewährleistung bestimmter Luftverkehrsverbindungen, befristet auf ein Jahr, vor. Auch im Bereich des Kraftverkehrs wurde ein Vorschlag gemacht, der es Unternehmen aus dem UK erlaubt, Waren in die EU zu verbringen. Auch dieser Vorschlag wurde befristet, allerdings auf neun Monate und nicht zwölf Monate. Zudem muss das Vereinigte Königreich als Bedingung für diesen Vorschlag Unternehmen aus der EU gleichwertige Rechte zugestehen, um einen fairen Wettbewerb im Handel zu gewähren.

Annahme durch das EU-Parlament und den Rat als Bedingung

Damit diese Vorschläge in Kraft treten, müssen der Rat der Europäischen Union und auch das EU-Parlament abstimmen, um die Rechtsakte anzunehmen. Die Kommission hat das Parlament und auch den Rat aufgefordert dieses zu tun, damit der Notfallplan bei einem gescheitertem Brexit eingreifen kann. Das britische Unterhaus stimmt am 29. März 2019 über den Brexit-Deal ab.

Dieser Artikel wurde am 10. Januar 2019 erstellt. Er wurde am 22. November 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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Brexit

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.