Steht in Ihrem Unternehmen eine Zollprüfung an? Wenn es Ihnen wie den meisten Unternehmern geht, sind Sie wahrscheinlich ein wenig ängstlich. Denn wer weiß schon, was der Prüfer finden könnte?

Aber es gibt keinen Grund zur Sorge. Bei O&W Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sind wir auf Zollprüfungen spezialisiert. Bevor die Prüfung überhaupt beginnt, führen wir eine Voruntersuchung aller Prozesse in Ihrem Unternehmen durch. Nach unserer Erfahrung werden dabei immer wieder Verstöße aus der Vergangenheit aufgedeckt (sog. Pre-Audit).

Aber keine Sorge – wir wissen, wie Sie Strafen vermeiden können.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen:

Haben Sie eine dieser Prüfungen vom Zoll angeordnet bekommen? Dann buchen Sie sich unser Pre-Audit für den Zoll. In diesem finden wir Fehler, bevor sie der Prüfer findet. Dank heutiger Videotechnologie muss das Pre-Audit nicht einmal vor Ort stattfinden.

Warum also warten? Kontaktieren Sie uns noch heute und lassen Sie uns Ihnen helfen, Ihre Zollprüfung mit Bravour zu bestehen.

Sprechen Sie uns gerne jederzeit an. Wir sind unter +49 40 369615-0 von Mo. – Fr. telefonisch für Sie erreichbar und sorgen mit unserer anwaltlichen Beratung für eine reibungslose Prüfung.

Was wird bei Zollprüfungen geprüft?

Auf Basis unserer Erfahrungen als Zollanwalt bei der Begleitung von Zollprüfungen gibt es einige Bereiche, die besonders fehleranfällig sind und deswegen von den Zollbehörden oft entdeckt und auch sanktioniert werden.

Besonders oft geprüft und auch mit Fehlern beanstandet werden

Jetzt Zoll Pre-Audit sichern

Sprechen Sie jetzt mit unseren Anwälten zur Ihrer Zollprüfung. Wir finden in unserem Pre-Audit Fehler, bevor der Prüfer sie findet. So präsentieren Sie dem Zollprüfer einen ordnungsgemäß organisierten Betrieb. Jetzt Erstgespräch sichern.
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Was genau geprüft wird, hängt davon ab, welche Art von Prüfung vorliegt.

Es gibt verschiedene Prüfungen durch den Zoll. Eine Zollprüfung soll sicherstellen, dass Ihr Unternehmen in der Vergangenheit alle Zollbestimmungen eingehalten hat.

Es gibt auch Außenwirtschaftsprüfungen für exportierende Unternehmen, um sicherzustellen, dass keine Exportbeschränkungen verletzt wurden. Ferner gibt es Präferenzprüfungen, um ausgestellte Ursprungserklärungen auf ihre Richtigkeit prüfen zu lassen (z.B. beim Handel mit der Schweiz).

Ablauf der Zollprüfung

Sie haben eine Prüfungsanordnung erhalten? Dann wird der Zoll bald bei Ihnen im Unternehmen alle Vorgänge prüfen wollen. Die Abläufe sollten für solche Fälle im Unternehmen standardisiert sein. In jedem Fall sollten Sie sich auch selbst mit der Prüfungsanordnung vertraut machen. Welche Zeiträume sollen geprüft werden? Handelt es sich um eine Import-, Exportprüfung oder soll der von Ihnen erklärte Warenursprung im Präferenzverkehr überprüft werden?

„Vor einer Zollprüfung sollte selbst evaluiert werden, wo die Schwachstellen liegen. So lässt sich noch proaktiv agieren.“

Bevor eine Vorbereitung erfolgen kann, muss sichergestellt sein, was der Zoll überprüfen will. Zudem sollte ermittelt werden, ob sich die zu prüfenden Zeiträume nicht mit denen vorangegangener Prüfungen überschneiden. Als nächstes sollte sorgsam geprüft werden, ob es in der Vergangenheit Verstöße oder Zweifel an der Ordnungsgemäßheit bestimmter Vorgänge gegeben hatte. Solange der Prüfer noch nicht im Hause ist, bestehen eventuell noch Möglichkeiten, um proaktiv tätig zu werden. Deswegen sollten einige Vorgänge zumindest stichprobenartig evaluiert werden.

Die Zollprüfung selbst läuft so ab, dass der Prüfer bei Ihnen erscheint, sich ausweist und kurz vorstellt. Es gibt dann meist ein einführendes Gespräch, in dem der Ablauf der Prüfung besprochen wird. Der Zollprüfer wird dann in Ihrem Unternehmen einige Vorgänge stichprobenartig sehen wollen. Findet er hierbei Fehler, wird er gegebenenfalls weitere Unterlagen von Ihnen sehen wollen. Bei komplexen Angelegenheiten ist auch denkbar, dass der Prüfer mehrere Tage in Folge kommen wird, um alle Unterlagen einzusehen.

Am Ende der Prüfung wird der Prüfer Ihnen eine Schlussbesprechung anbieten. Es empfiehlt sich, diese Wahrzunehmen. Denn oft kann man Missverständnisse hier noch ausräumen oder aber auch wertvolle Tipps für die weitere Zusammenarbeit mit dem Zoll erhalten.

Strafen nach der Zollprüfung

Wenn bei der Zollprüfung Fehler festgestellt wurden, werden oft auch Strafen verhängt. So können Strafverfahren wegen (versuchter) Steuerhinterziehung oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.

„Verstöße gegen das Zollrecht oder das Außenwirtschaftsrecht können zu erheblichen Zollstrafen führen.“

Werden z.B. Einfuhrabgaben zu gering abgeführt, so liegt darin eventuell eine strafbare Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Die Missachtung von Exportverboten oder Antiterrorlisten führt zwingend zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten. Jeder Exportverstoß kann mit Geldbußen bis zu 500.000 EUR bzw. 2 Mio. EUR führen. In solchen Fällen ist zwar eine strafbefreiende Selbstanzeige meist nicht mehr möglich, jedoch bestehen noch einige taktische Möglichkeiten, um einer Eskalation und gegebenenfalls schweren Bestrafung entgegenzuwirken. In jedem Fall sollte die Angelegenheit rechtzeitig abgeklärt werden. Denn ansonsten besteht die Gefahr, dass man sich während der Prüfung selbst belastet.

Zudem wird der Zoll im Falle zu wenig entrichteter Abgaben auch einen Nacherhebungsbescheid erlassen. Die zu wenig entrichteten Abgaben müssen dann binnen kurzer Frist nachgezahlt werden. Vertritt der Zoll eine andere rechtliche Aufassung als man selbst, kann es auch hier empfehlenswert sein, gegen den Zollbescheid Einspruch einzulegen.

Dieser Artikel wurde am 28. Mai 2016 erstellt. Er wurde am 24. September 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
    Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.