Zahlungen > 12.500 € nicht gemeldet? Mit uns droht Ihnen kein Bußgeld von bis zu 30.000 €.
Seit 36 Jahren helfen O&W Rechtsanwälte hunderten Unternehmern und vermögenden Privatpersonen erfolgreich, Bußgelder für nicht gemeldete Auslandszahlungen zu verhindern. Jetzt Schlussstrich ziehen.
Wer die AWV-Meldung vergessen oder verspätet abgegeben hat, der hat das Risiko, dass ein Bußgeldverfahren gegen ihn eingeleitet wird. Selbiges gilt für fehlerhafte oder unvollständige Meldungen nach AWV. Nicht nur vergessene AWV-Meldungen bergen das Risiko eines Bußgeldverfahrens, sondern eben auch fehlerhafte Meldungen.
Für jede Zahlung im Auslandsverkehr gilt eine AWV Meldepflicht nach § 67 Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
Das Gesetz sieht für kleine Zahlungen unter 12.500 Euro pro Überweisung eine Ausnahme vor. Diese sind nicht zu melden. Ebenso sind Zahlungen nicht zu melden, die für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren geleistet werden, sowie kurzfristige Kredite.
Alle anderen Zahlungen unterliegen der AWV Meldepflicht.
Die Meldepflicht besteht sowohl für eingehende als auch für ausgehende Zahlungen.
Sie gilt für Privatpersonen und für Unternehmen.
Dabei kommt es nicht nur auf eine Zahlung an, vielmehr sind auch alle anderen Zahlungsvorgänge von der AWV Meldepflicht erfasst, z.B.
Tragen Sie sich für ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch ein und erfahren Sie, wie O&W Rechtsanwälte Ihnen konkret dabei helfen kann, vergessene Auslandszahlungen nachzumelden und so ein Bußgeld bis zu 30.000 € zu verhindern.