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AWV Meldepflicht vergessen

Zahlungen > 12.500 € nicht gemeldet? Mit uns droht Ihnen kein Bußgeld von bis zu 30.000 €.

Seit 37 Jahren helfen O&W Rechtsanwälte hunderten Unternehmern und vermögenden Privatpersonen erfolgreich, Bußgelder für nicht gemeldete Auslandszahlungen zu verhindern. Jetzt Schlussstrich ziehen.

91% aller Unternehmen und Privatpersonen
bestätigen, dass sie die AWV-Meldepflicht nicht kannten.
71% haben eine Selbstanzeige abgegeben, nachdem Zahlungen über 12.500 € nicht gemeldet wurden.

Welche Auslandszahlungen müssen gemeldet werden?

Für jede Zahlung im Auslandsverkehr gilt eine AWV Meldepflicht nach § 67 Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

Das Gesetz sieht für kleine Zahlungen unter 12.500 Euro pro Überweisung eine Ausnahme vor. Diese sind nicht zu melden. Ebenso sind Zahlungen nicht zu melden, die für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren geleistet werden, sowie kurzfristige Kredite.

Alle anderen Zahlungen unterliegen der AWV Meldepflicht.

Die Meldepflicht besteht sowohl für eingehende als auch für ausgehende Zahlungen.

Sie gilt für Privatpersonen und für Unternehmen.

Dabei kommt es nicht nur auf eine Zahlung an, vielmehr sind auch alle anderen Zahlungsvorgänge von der AWV Meldepflicht erfasst, z.B.

  • Barzahlungen
  • Gutschriften und Lastschriftabbuchungen
  • Schecks aus dem Ausland eingelöst
  • Auslandsüberweisungen in Euro und Fremdwährungen
  • Verrechnungen mit internationalen Kunden
  • Erwerb von Kryptos (Bitcoin, Ethereum, etc.) und Zahlung an Kryptobörsen (z.B. Coinbase etc.)
  • Einbringung von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten

Schlafen Sie wieder ruhig und melden Sie vergessene Auslandszahlungen für die Bundesbank nach.

Tragen Sie sich für ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch ein und erfahren Sie, wie O&W Rechtsanwälte Ihnen konkret dabei helfen kann, vergessene Auslandszahlungen nachzumelden und so ein Bußgeld bis zu 30.000 € zu verhindern.

Nutzen Sie unsere Erfahrung bei Ihren vergessenen AWV-Meldungen

HONORAR FÜR DIENSTLEISTUNGEN
ENTGEGENGENOMMENE FREMDGELDER (z.B. als Steuerberater)
LIZENZGEBÜHREN SOFTWARE
TRANSITHANDEL
AUSZAHLUNG FIRMENOPTIONEN
ÜBERWEISUNGEN AUF AUSLANDSKONTEN
VERMÖGENSVERWALTUNG FÜR AUSLÄNDER
AUSLANDSVERMÖGEN
AUSLÄNDISCHE FIRMENBETEILIGUNGEN

Was Mandanten über ihre Erfahrungen mit O&W und der AWV-Meldung berichten

Monika P.
Freiberuflerin

AWV-Meldepflicht durch Auslandstätigkeiten nachgeholt
Keine Bußgelder
Schnelle Kommunikation mit O&W

Don Hoang
Internetunternehmer

Import aus Asien und den USA - Hausanwalt war überfordert
Volle Preistransparenz
Klare Kommunikation mit O&W

Simon Müller
Speaker/Unternehmer Marketing

Steuerberater und Bekannte kannten AWV Meldepflicht nicht
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